Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 ZFdG vom 15.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 ZFdG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZFdGuaÄndG am 15. Juni 2007 und Änderungshistorie des ZFdG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 15 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben


(Text alte Fassung)

Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)