Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 ZFdG vom 15.06.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZFdGuaÄndG am 15. Juni 2007 und Änderungshistorie des ZFdG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 28 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen


(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben.

(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.

(Text alte Fassung)

(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.

(Text neue Fassung)

(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.


 
Anzeige