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Änderung § 30 ZFdG vom 15.06.2007
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§ 30 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 30 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes | |
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechender Anwendung des § 20 erheben. (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. | (Text neue Fassung) (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. |
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