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Synopse aller Änderungen des ZFdG am 01.01.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 4 des 2. FVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes | |
(Text alte Fassung) Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. | (Text neue Fassung) (1) Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt kann das Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesfinanzdirektionen übertragen. |
§ 6 Weisungsrecht | |
Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen. | Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2793/v153155-2008-01-01.htm