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§ 4 - Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle (HwREintrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1935; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 7110-4-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Antrag



Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen.



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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 105 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HwREintrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwREintrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 105 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
...  § 4 Satz 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1935) wird ...