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Änderung § 4 Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 05.04.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 105 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Antrag


(Text alte Fassung)

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen.

(Text neue Fassung)

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen.