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Änderung § 4 Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 05.04.2017
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 105 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Antrag | |
(Text alte Fassung) Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. | (Text neue Fassung) Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen. |
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