Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 StDÜV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. AltvDVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StDÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 StDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 StDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Elektronische Signaturen


(Text neue Fassung)

§ 7 Rentenbezugsmitteilungen


vorherige Änderung

(1) Elektronische Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung sind fortgeschrittene elektronische Signaturen (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), die

1. mit einer Signaturerstellungseinheit erzeugt werden, die die wesentlichen Anforderungen an eine sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signaturgesetzes erfüllt, und

2. auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruhen, das den Anforderungen an "qualifizierte Zertifikate" im Sinne des § 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes nicht entspricht, weil

a) das Zertifikat die Angaben nach § 5 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 des Signaturgesetzes nicht enthält und

b) der Zertifizierungsdiensteanbieter einzelne Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074) in der jeweils geltenden
Fassung nicht erfüllt, auf die nach Absatz 2 verzichtet werden kann.

(2) Bei elektronischen Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung kann auf die folgenden Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung verzichtet werden:

1. Abschätzung und Bewertung der verbleibenden Sicherheitsrisiken im Sicherheitskonzept und die Anzeige des Betriebs (§ 4 des Signaturgesetzes, §§ 1 und 2 der Signaturverordnung);

2. Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des Signaturgesetzes, § 3 der Signaturverordnung, soweit die Identifizierung entsprechend § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgt ist oder erfolgt;

3. Übergabe der Signaturschlüssel und Identifikationsdaten sowie Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 4 des Signaturgesetzes, § 5 der Signaturverordnung, soweit ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft für den Versand von ec-Karten und zugehörigen PIN-Briefen gebilligtes vergleichbares Verfahren eingesetzt wird;

4. Einsatz von Produkten gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Halbsatz, § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes und § 5 Abs. 1, § 15 der Signaturverordnung sowie der Anlage 1 zur Signaturverordnung;

5. Feststellung nach § 5 Abs. 6 des Signaturgesetzes, § 5 Abs. 2 der Signaturverordnung, dass der Antragsteller die zugehörige Signaturerstellungseinheit besitzt;

6. gesonderte Unterschrift des Antragstellers über die Kenntnisnahme der Belehrung nach § 6 des Signaturgesetzes, § 6 der Signaturverordnung;

7. Bekanntgabe einer Telefonnummer zur Sperrung der Zertifikate nach § 8 des Signaturgesetzes, § 7 Abs. 1 der Signaturverordnung, soweit eine Telefaxnummer bzw. eine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt wird;

8. Dokumentation gemäß § 10 des Signaturgesetzes, § 8 der Signaturverordnung, soweit die Dokumentation des Zertifizierungsdiensteanbieters den Aufzeichnungspflichten des Handels- und Steuerrechts entspricht;

9. Bestimmungen über die Haftung gemäß § 11 des Signaturgesetzes, die Deckungsvorsorge gemäß § 12 des Signaturgesetzes, § 9 der Signaturverordnung, soweit verbindliche Regelungen zur Haftung und zur besonderen Deckungsvorsorge durch den Betreiber des Zertifizierungsdienstes vorliegen;

10. Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit gemäß § 13 des Signaturgesetzes, § 10 der Signaturverordnung, soweit die Einstellung der Zertifizierungsdienste dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder unverzüglich angezeigt wird;

11. freiwillige Akkreditierung und Aufsicht bei einem teilweisen Betrieb des Zertifizierungsdienstes in Drittstaaten gemäß § 23 des Signaturgesetzes, soweit ein Betreiberkonzept vorliegt und eine Vereinbarung über die Einhaltung der deutschen Regelungen zum Datenschutz getroffen wird.




Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 38a, des Einkommensteuergesetzes findet ausschließlich die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.