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Synopse aller Änderungen der StDÜV am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 der StDÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
StDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammelanträge, Zusammenfassende Meldungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung). Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von

1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),

2. Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergesetzes) oder

3. Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)

an das Bundeszentralamt für Steuern
betroffen ist. Werden im Rahmen der Bestimmung von Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung nach Satz 1 auch Fragen zu technischen Standards oder Fragen mit Bezug zur Verschlüsselung oder anderen Bereichen der Sicherheit in der Informationstechnik behandelt, so erfolgt die Bestimmung insoweit im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung). Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. In diesem Rahmen bestimmte Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung sind im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit ausschließlich die Übermittlung von Daten an Bundesfinanzbehörden betroffen ist.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die in dieser Verordnung genannten Pflichten der Programmhersteller sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.



§ 3 Anforderungen an die Programme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden Meldungen bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die zur richtigen und vollständigen Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten notwendigen Funktionen anbieten.



(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.



§ 4 Prüfung der Programme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden Meldungen bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt. Die Finanzbehörden sind befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung bzw. Ablösung nicht erfolgt, sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 1 technisch auszuschließen. Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.



(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt. Die Finanzbehörden sind befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung bzw. Ablösung nicht erfolgt, sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 1 technisch auszuschließen. Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(2) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.



§ 5 Haftung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammelanträge oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig erfasst, verarbeitet oder elektronisch übermittelt werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.



(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit er nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne von § 18a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Besonderheiten bei Steueranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen




§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes 1999, Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Steueranmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes 2002 sowie Zusammenfassenden Meldungen kann abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, soweit

1. der Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit folgendem Wortlaut abgegeben hat:

"Ich versichere, dass ich die Unterlagen
und Angaben, die für die Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig übermitteln bzw. einem mit der Übermittlung beauftragten Dritten nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten überprüfen und eine berichtigte Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren.",

2. der Steuerpflichtige die
Daten nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt, sie überprüft und eine berichtigte Steueranmeldung abgibt, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt, und

3. im
Falle einer Übermittlung der Daten im Auftrag des Steuerpflichtigen durch Dritte die Daten dem Steuerpflichtigen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zugeleitet werden.

(2) Absatz 1 gilt bei Steueranmeldungen nach § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.




(1) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung ist bei der elektronischen Übermittlung keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler authentifiziert und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllt.

(2) Im
Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Elektronische Signaturen




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Elektronische Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung sind fortgeschrittene elektronische Signaturen (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), die

1. mit einer Signaturerstellungseinheit erzeugt werden, die die wesentlichen Anforderungen an eine sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signaturgesetzes erfüllt, und

2. auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruhen, das den Anforderungen an "qualifizierte Zertifikate" im Sinne des § 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes nicht entspricht, weil

a) das Zertifikat die Angaben nach § 5 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 des Signaturgesetzes nicht enthält und

b) der Zertifizierungsdiensteanbieter einzelne Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, auf die nach Absatz 2 verzichtet werden kann.

(2) Bei elektronischen Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung kann auf die folgenden Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung verzichtet werden:

1. Abschätzung und Bewertung der verbleibenden Sicherheitsrisiken im Sicherheitskonzept und die Anzeige des Betriebs (§ 4 des Signaturgesetzes, §§ 1 und 2 der Signaturverordnung);

2. Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des Signaturgesetzes, § 3 der Signaturverordnung, soweit die Identifizierung entsprechend § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgt ist oder erfolgt;

3. Übergabe der Signaturschlüssel und Identifikationsdaten sowie Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 4 des Signaturgesetzes, § 5 der Signaturverordnung, soweit ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft für den Versand von ec-Karten und zugehörigen PIN-Briefen gebilligtes vergleichbares Verfahren eingesetzt wird;

4. Einsatz von Produkten gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Halbsatz, § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes und § 5 Abs. 1, § 15 der Signaturverordnung sowie der Anlage 1 zur Signaturverordnung;

5. Feststellung nach § 5 Abs. 6 des Signaturgesetzes, § 5 Abs. 2 der Signaturverordnung, dass der Antragsteller die zugehörige Signaturerstellungseinheit besitzt;

6. gesonderte Unterschrift des Antragstellers über die Kenntnisnahme der Belehrung nach § 6 des Signaturgesetzes, § 6 der Signaturverordnung;

7. Bekanntgabe einer Telefonnummer zur Sperrung der Zertifikate nach § 8 des Signaturgesetzes, § 7 Abs. 1 der Signaturverordnung, soweit eine Telefaxnummer bzw. eine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt wird;

8. Dokumentation gemäß § 10 des Signaturgesetzes, § 8 der Signaturverordnung, soweit die Dokumentation des Zertifizierungsdiensteanbieters den Aufzeichnungspflichten des Handels- und Steuerrechts entspricht;

9. Bestimmungen über die Haftung gemäß § 11 des Signaturgesetzes, die Deckungsvorsorge gemäß § 12 des Signaturgesetzes, § 9 der Signaturverordnung, soweit verbindliche Regelungen zur Haftung und zur besonderen Deckungsvorsorge durch den Betreiber des Zertifizierungsdienstes vorliegen;

10. Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit gemäß § 13 des Signaturgesetzes, § 10 der Signaturverordnung, soweit die Einstellung der Zertifizierungsdienste dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder unverzüglich angezeigt wird;

11. freiwillige Akkreditierung und Aufsicht bei einem teilweisen Betrieb des Zertifizierungsdienstes in Drittstaaten gemäß § 23 des Signaturgesetzes, soweit ein Betreiberkonzept vorliegt und eine Vereinbarung über die Einhaltung der deutschen Regelungen zum Datenschutz getroffen wird.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 726), die Freistellungsauftrags-Datenträger-Verordnung vom 7. April 1994 (BGBl. I S. 768), die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 684) und die Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3197) außer Kraft.