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Änderung § 6 StDÜV vom 01.01.2011
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§ 6 StDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 6 StDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag | |
(Text alte Fassung) (1) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung ist bei der elektronischen Übermittlung keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler authentifiziert und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllt. (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei der elektronischen Übermittlung kann auf die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Verfahren eingesetzt werden, welche den Datenübermittler authentifizieren und die in § 1 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllen. 2 Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei 1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes, 2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes, 3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung, 4. Anmeldungen nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie 5. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes. (2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen. |
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