Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 StDÜV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 StDÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 StDÜVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StDÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 StDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 StDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(Text alte Fassung)

(1) Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammelanträge, Zusammenfassende Meldungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung). Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von

1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),

2. Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergesetzes) oder

3. Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)

an das Bundeszentralamt für Steuern
betroffen ist. Werden im Rahmen der Bestimmung von Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung nach Satz 1 auch Fragen zu technischen Standards oder Fragen mit Bezug zur Verschlüsselung oder anderen Bereichen der Sicherheit in der Informationstechnik behandelt, so erfolgt die Bestimmung insoweit im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung). Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. In diesem Rahmen bestimmte Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung sind im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit ausschließlich die Übermittlung von Daten an Bundesfinanzbehörden betroffen ist.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die in dieser Verordnung genannten Pflichten der Programmhersteller sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.



 (keine frühere Fassung vorhanden)