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Änderung § 3 StDÜV vom 01.01.2007
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§ 3 StDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 3 StDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anforderungen an die Programme | |
(Text alte Fassung) (1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden Meldungen bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die zur richtigen und vollständigen Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten notwendigen Funktionen anbieten. | (Text neue Fassung) (1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten. |
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen. |
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