Tools:
Update via:
Änderung § 5 StDÜV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StDÜVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 StDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 5 StDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Haftung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Hersteller von Programmen, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammelanträge oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig erfasst, verarbeitet oder elektronisch übermittelt werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. | (Text neue Fassung) (1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. |
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit er nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. | |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne von § 18a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2795/al5497-0.htm