Tools:
Update via:
Änderung § 7 StDÜV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 StDÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 StDÜVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 StDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 7 StDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Elektronische Signaturen | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Elektronische Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung sind fortgeschrittene elektronische Signaturen (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), die 1. mit einer Signaturerstellungseinheit erzeugt werden, die die wesentlichen Anforderungen an eine sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signaturgesetzes erfüllt, und 2. auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruhen, das den Anforderungen an "qualifizierte Zertifikate" im Sinne des § 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes nicht entspricht, weil a) das Zertifikat die Angaben nach § 5 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 des Signaturgesetzes nicht enthält und b) der Zertifizierungsdiensteanbieter einzelne Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, auf die nach Absatz 2 verzichtet werden kann. (2) Bei elektronischen Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung kann auf die folgenden Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung verzichtet werden: 1. Abschätzung und Bewertung der verbleibenden Sicherheitsrisiken im Sicherheitskonzept und die Anzeige des Betriebs (§ 4 des Signaturgesetzes, §§ 1 und 2 der Signaturverordnung); 2. Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des Signaturgesetzes, § 3 der Signaturverordnung, soweit die Identifizierung entsprechend § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgt ist oder erfolgt; 3. Übergabe der Signaturschlüssel und Identifikationsdaten sowie Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 4 des Signaturgesetzes, § 5 der Signaturverordnung, soweit ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft für den Versand von ec-Karten und zugehörigen PIN-Briefen gebilligtes vergleichbares Verfahren eingesetzt wird; 4. Einsatz von Produkten gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Halbsatz, § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes und § 5 Abs. 1, § 15 der Signaturverordnung sowie der Anlage 1 zur Signaturverordnung; 5. Feststellung nach § 5 Abs. 6 des Signaturgesetzes, § 5 Abs. 2 der Signaturverordnung, dass der Antragsteller die zugehörige Signaturerstellungseinheit besitzt; 6. gesonderte Unterschrift des Antragstellers über die Kenntnisnahme der Belehrung nach § 6 des Signaturgesetzes, § 6 der Signaturverordnung; 7. Bekanntgabe einer Telefonnummer zur Sperrung der Zertifikate nach § 8 des Signaturgesetzes, § 7 Abs. 1 der Signaturverordnung, soweit eine Telefaxnummer bzw. eine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt wird; 8. Dokumentation gemäß § 10 des Signaturgesetzes, § 8 der Signaturverordnung, soweit die Dokumentation des Zertifizierungsdiensteanbieters den Aufzeichnungspflichten des Handels- und Steuerrechts entspricht; 9. Bestimmungen über die Haftung gemäß § 11 des Signaturgesetzes, die Deckungsvorsorge gemäß § 12 des Signaturgesetzes, § 9 der Signaturverordnung, soweit verbindliche Regelungen zur Haftung und zur besonderen Deckungsvorsorge durch den Betreiber des Zertifizierungsdienstes vorliegen; 10. Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit gemäß § 13 des Signaturgesetzes, § 10 der Signaturverordnung, soweit die Einstellung der Zertifizierungsdienste dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder unverzüglich angezeigt wird; 11. freiwillige Akkreditierung und Aufsicht bei einem teilweisen Betrieb des Zertifizierungsdienstes in Drittstaaten gemäß § 23 des Signaturgesetzes, soweit ein Betreiberkonzept vorliegt und eine Vereinbarung über die Einhaltung der deutschen Regelungen zum Datenschutz getroffen wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2795/al5499-0.htm