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Synopse aller Änderungen der StDÜV am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 6 des StVereinfG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StDÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | StDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung). 2 Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei 1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes, 2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes, 3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen der Sondervorauszahlung nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie 4. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung). |
(2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen. |
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