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§ 2 - Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.
"Fahrzeug" Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;

2.
"Altfahrzeug" Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind;

3.
"Hersteller" den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder laut Zulassungsbescheinigung Teil II oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger;

3a.
„Bevollmächtigter" ist jede im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich der Verordnung beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach dieser Verordnung zu erfüllen;

4.
"Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen;

5.
"Behandlung" Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demontage, des Schredderns, der Verwertung oder der Vorbereitung der Beseitigung der Schredderabfälle durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;

6.
"Vorbehandlung" die Entfernung oder das Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die Trockenlegung;

7.
"Trockenlegung" die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten;

8.
"Verdichtung" jede Maßnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Beschaffenheit verändert wird, z. B. durch Eindrücken des Daches, Pressen oder Zerschneiden;

9.
"Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;

10.
"stoffliche Verwertung" die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;

11.
"Verwertung" jedes der anwendbaren in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren;

12.
"Beseitigung" jedes der anwendbaren in Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren;

13.
„gefährlicher Stoff" jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt:

a)
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F,

b)
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10,

c)
Gefahrenklasse 4.1,

d)
Gefahrenklasse 5.1;

14.
"Annahmestelle" Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein;

15.
"Rücknahmestelle" Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller, dessen Bevollmächtigten oder durch von diesen beauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden;

16.
"Demontagebetrieb" Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die Rücknahme einschließen;

17.
"Restkarosse" das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug;

18.
"Schredderanlage" Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen;

19.
"sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung" Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzugewinnen;

20.
"Demontageinformationen" alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den anerkannten Demontagebetrieben von den Herstellern von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigten und von den Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt;

21.
"Letzthalter" letzter im Fahrzeugbrief oder in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugelassen ist oder zugelassen war;

22.
"Wirtschaftsbeteiligte" Hersteller, deren Bevollmächtigte, Vertreiber sowie Betreiber von Rücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften;

23.
"Fahrzeugleergewicht" maßgebliches Leergewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt wird:

-
für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum 31. Dezember 1996 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil I abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung,

-
für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Januar 1997 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil I abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg),

-
für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil I abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg).

(2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn

1.
der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder

2.
der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.





 

Frühere Fassungen von § 2 AltfahrzeugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 3 Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
vom 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
vom 09.02.2006 BGBl. I S. 326
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AltfahrzeugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AltfahrzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltfahrzeugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AltfahrzeugV Anwendungsbereich (vom 01.01.2021)
... wurden. (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5. (5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten ...
§ 5 AltfahrzeugV Entsorgungspflichten (vom 01.01.2021)
... Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind. (3) Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten ... worden sind. (4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare ...
§ 7 AltfahrzeugV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2021)
... mit. Satz 1 gilt entsprechend bei Betrieben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)
G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2199
Artikel 3b AltfahrzeugG Änderung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
... die Nummer 1 wie folgt gefasst: "Spalte 1 1. Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung (Abfallschlüssel 16 01 04) Spalte 2"  ...
Artikel 4 AltfahrzeugG Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... ein vierstelliges Feld mit der Bezeichnung „Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Nr. 23 Altfahrzeug-Verordnung" sowie ein dreistelliges Feld mit der Bezeichnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... 5 Abs. 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ...

Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 326
Artikel 1 1. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Nummer 22 werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
Artikel 3 EGVO1272/2008AnpV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird wie folgt gefasst: „13. „gefährlicher ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Anlage 2 AbfKoBiV (zu § 10) Ausnahmen nach § 10
... 1 Spalte 2 1. Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung (Abfallschlüssel 16 01 04) Auf die in ...