§ 5 Entsorgungspflichten
(1) 1Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleergewicht aller pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvorgaben erreicht werden:
- 1.
- spätestens ab 1. Januar 2006
- a)
- Wiederverwendung und Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent,
- b)
- Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 80 Gewichtsprozent und
- 2.
- spätestens ab 1. Januar 2015
- a)
- Wiederverwendung und Verwertung mindestens 95 Gewichtsprozent,
- b)
- Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent.
2Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte veröffentlichen jährlich Daten über die Erreichung der Zielvorgaben nach Satz 1.
(2)
1Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen.
2Die in Satz 1 genannten Betreiber dürfen Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe im Sinne von
§ 2 Abs. 2 anerkannt sind.
(3)
1Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen (
§ 6) zu bescheinigen.
2Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs erfüllt werden.
3Die Bescheinigung gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten.
4Die Bescheinigung ist durch den Sachverständigen zu entziehen, wenn er sich durch die mindestens jährlich durchzuführende Prüfung und Kontrolle der entsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer von ihm gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt werden.
5Die Sätze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 und Nummer 4.1.2. Der Sachverständige hat die Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichterfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde mitzuteilen.
6Bei Annahmestellen und Rücknahmestellen, die Kfz-Werkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung.
7Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kraftfahrzeug-Innungen.
8Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die
- 1.
- durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),
- 2.
- durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder
- 3.
- auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.
(4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Überprüfung bekannt geben.
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interne Verweise§ 1 AltfahrzeugV Anwendungsbereich (vom 01.01.2021) ... Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind ... wurden. (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5 . (5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie ...
§ 2 AltfahrzeugV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2021) ... wenn 1. der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder 2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der ...
§ 7 AltfahrzeugV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2021) ... und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben die jeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einschließlich des Prüfberichts oder das jeweils gültige ... Behörde mindestens 14 Tage vor der Überprüfung zur Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 den Überprüfungstermin mit. Satz 1 gilt entsprechend bei Betrieben ...
§ 10a AltfahrzeugV Bevollmächtigung (vom 01.01.2021) ... einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2 , § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den ...
§ 11 AltfahrzeugV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021) ... Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten Verwertung zuführt, 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt, 7. entgegen ... 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt, 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig ... lässt und nicht oder nicht rechtzeitig unschädlich macht, 8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ... nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt, 9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile ... Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, 10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile ... rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuführt, 11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder ... oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt, 12. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert, ... mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert, 13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung ... der Verwertung oder der stofflichen Verwertung nicht zuführt, 14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt oder 15. entgegen § 8 ... 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Rücknahmestelle beauftragt, 4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 oder Nummer 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der ...
§ 12 AltfahrzeugV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021) ... § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die Daten des Kalenderjahres 2019. (2) Bescheinigungen nach ... Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis ...
Zitat in folgenden NormenAltfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)
G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2199
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 53 EGHGB ... Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 5 Abs. 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 2. ... § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ... haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten." 4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren ... einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2 , § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den ... a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die Daten des Kalenderjahres 2019." b) Die bisherigen ... die Absätze 2 und 3. 11. Im Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 10 wird die Angabe „ § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ... 10 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ...
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 326
Artikel 1 1. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung ... (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind ... Herstellern von Basis- oder Chassisfahrzeugen in Verbindung setzen." 4. In § 5 Abs. 3 Satz 4 werden vor dem Wort Prüfung" die Wörter die mindestens ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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