Tools:
Update via:
§ 6 - Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
| |
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
| |
§ 6 Sachverständige
Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer
- 1.
- nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
- 2.
- als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Gruppe 38.3 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- 3.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften V. v. 9. November 2010 BGBl. I S. 1504 m.W.v. 16. November 2010
Frühere Fassungen von § 6 AltfahrzeugV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 16.11.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 09.11.2010 BGBl. I S. 1504 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 AltfahrzeugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AltfahrzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltfahrzeugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AltfahrzeugV Überlassungspflichten (vom 23.12.2010)
... zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6 ) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen ...
§ 5 AltfahrzeugV Entsorgungspflichten (vom 01.01.2021)
... der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen ( § 6 ) zu bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des ...
§ 7 AltfahrzeugV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2021)
... Überwachung des Betriebs zuständigen Behörde vor. (2) Die nach § 6 für die Zulassung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen ... geeigneter Weise öffentlich bekannt. (2a) Die Sachverständigen nach § 6 haben einer von den Ländern einzurichtenden gemeinsamen Stelle für die von ihnen ... in geeigneter Weise öffentlich bekannt. (3) Der Sachverständige ( § 6 ) teilt der für die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde ...
§ 11 AltfahrzeugV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde, 5. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt oder 6. entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder ...
§ 12 AltfahrzeugV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021)
... (3) Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche Zulassung verfügen und deren Befähigung zur ...
Anhang AltfahrzeugV Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle (vom 01.01.2021)
... von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen. Für Bauteile ist zur Berechnung nach Satz 6 die ... von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen. 3.2.4.2 Nicht verwertbare Abfälle sind einer ... von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen. 4.2 Dokumentation 4.2.1 Der Betreiber einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 1 DL-RLUmwUV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... 6 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), ... 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 6 Sachverständige Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur erteilen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/280/a3242.htm