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§ 7 - Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
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§ 7 Mitteilungspflichten
(1) 1Die Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben die jeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einschließlich des Prüfberichts oder das jeweils gültige Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft einschließlich des Prüfberichts sowie die gemäß § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, erteilte Nummer der für die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. 2Sind Annahmestellen oder Rücknahmestellen Kraftfahrzeugwerkstätten, legt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung einschließlich des Prüfberichts der für die Überwachung des Betriebs zuständigen Behörde vor.
(2) 1Die nach § 6 für die Zulassung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen zuständigen Stellen geben die von ihnen erteilten Zulassungen und Änderungen von Zulassungen der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle unverzüglich bekannt. 2Die gemeinsame Stelle erstellt aus diesen Angaben regelmäßig zu aktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
(2a) 1Die Sachverständigen nach § 6 haben einer von den Ländern einzurichtenden gemeinsamen Stelle für die von ihnen anerkannten Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung unverzüglich eine Durchschrift der von ihnen erteilten Bescheinigung oder des Entzugs der von ihnen erteilten Bescheinigung zu übermitteln. 2Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift der Firma,
- 2.
- Anschrift des anerkannten Betriebs oder Betriebsteils,
- 3.
- Betriebsnummer nach § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung für die in Nummer 2 bezeichneten Betriebe oder Betriebsteile,
- 4.
- Kommunikationseinrichtungen,
- 5.
- Ansprechpartner,
- 6.
- zuständige Genehmigungsbehörde,
- 7.
- Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Bescheinigung.
(3) 1Der Sachverständige (§ 6) teilt der für die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor der Überprüfung zur Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 den Überprüfungstermin mit. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Betrieben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung V. v. 18. November 2020 BGBl. I S. 2451 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 7 AltfahrzeugV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2451 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 AltfahrzeugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AltfahrzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltfahrzeugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AltfahrzeugV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... wurde, 5. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt oder 6. entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht ...
Anhang AltfahrzeugV Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle (vom 01.01.2021)
... sortierte Durchschriften der Verwertungsnachweise sowie die jeweiligen Unterlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 , - Bestand und Verbleib der entnommenen Stoffe, Materialien und Teile nach Art und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... jährlich Daten über die Erreichung der Zielvorgaben nach Satz 1." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
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