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§ 8 - Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
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§ 8 Abfallvermeidung
(1) Zur Förderung der Abfallvermeidung sind
- 1.
- die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen zu begrenzen und bereits ab der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie möglich zu reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden,
- 2.
- bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere der stofflichen Verwertung von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen umfassend Rechnung zu tragen,
- 3.
- bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstärkt Recyclingmaterial zu verwenden.
(2) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen, wobei die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung V. v. 9. Februar 2006 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. April 2006
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Frühere Fassungen von § 8 AltfahrzeugV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung vom 09.02.2006 BGBl. I S. 326 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 AltfahrzeugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AltfahrzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltfahrzeugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AltfahrzeugV Anwendungsbereich (vom 01.01.2021)
... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 ...
§ 11 AltfahrzeugV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt oder 15. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 326
Artikel 1 1. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz ... die mindestens jährlich durchzuführende" eingefügt. 5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die ...
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