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§ 9 - Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
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§ 9 Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen
(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe nach Festlegung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) zu verwenden, um insbesondere die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.
(2) 1Die Hersteller von Fahrzeugen oder ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen den anerkannten Demontagebetrieben Demontageinformationen bereitzustellen. 2In diesen Informationen sind insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 5 die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufzuführen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden, soweit dies für die Demontagebetriebe zur Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(3) Unbeschadet der Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind die Hersteller von Fahrzeugbauteilen verpflichtet, den anerkannten Demontagebetrieben auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wiederverwendbaren Teilen zur Verfügung zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung V. v. 18. November 2020 BGBl. I S. 2451 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 9 AltfahrzeugV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2451 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung vom 09.02.2006 BGBl. I S. 326 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 AltfahrzeugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AltfahrzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltfahrzeugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AltfahrzeugV Anwendungsbereich (vom 01.01.2021)
... zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht. (2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von ...
§ 10a AltfahrzeugV Bevollmächtigung (vom 01.01.2021)
... mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... die Wörter „oder deren Bevollmächtigte" eingefügt. 6. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeugen" die Wörter „oder ihre ... mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im ...
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 326
Artikel 1 1. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... der Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist." 6. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter auf ...
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