Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 PostLEntgV vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PostLEntgFFV am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der PostLEntgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 PostLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 PostLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Durchführung der Leistungsbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes


(Text alte Fassung)

(1) Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien durch Punktevergabe vorzunehmen. Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1 zuzuordnen.

(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, nimmt die Leistungsbeurteilung im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres vor und gibt sie der Beamtin oder dem Beamten spätestens zum 15. Februar desselben Jahres im Rahmen eines Gesprächs bekannt. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.

(3) Der Betriebsrat erhält bis Ende Februar desselben Jahres eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsbeurteilungen der einzelnen Besoldungsgruppen in anonymisierter Form.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien durch Punktevergabe vorzunehmen. 2 Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1 zuzuordnen.

(2) 1 Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, nimmt die Leistungsbeurteilung im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres vor und gibt sie der Beamtin oder dem Beamten spätestens zum 31. März desselben Jahres im Rahmen eines Gesprächs bekannt. 2 Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.

(3) Der Betriebsrat erhält bis 15. April desselben Jahres eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsbeurteilungen der einzelnen Besoldungsgruppen in anonymisierter Form.


Anzeige