Tools:
Update via:
Änderung § 6 PostLEntgV vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PostLEntgFFV am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der PostLEntgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 PostLEntgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 6 PostLEntgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes | |
(Text alte Fassung) (1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt. (2) Die Höhe des Leistungsentgelts beläuft sich in Abhängigkeit von der Gesamtbeurteilungsstufe der Beamtin oder des Beamten auf folgenden Prozentsatz des Richtbetrages: Gesamtbeurteilungsstufe | Prozentsatz des Richtbetrages 1. erfüllt nicht die Anforderungen | 0 2. erfüllt annähernd die Anforderungen | 75 3. erfüllt voll und ganz die Anforderungen | 100 4. übertrifft die Anforderungen | 125 5. übertrifft deutlich die Anforderungen | 200 (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. 2 In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt. (2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt: Gesamtbeurteilungsstufe | Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages erfüllt nicht die Anforderungen | 0 % erfüllt annähernd die Anforderun- gen | 75 % voll und ganz zufriedenstellend | 100 % übertrifft die Anforderungen | 125 % übertrifft deutlich die Anforderun- gen | 200 % . (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2800/al28022-0.htm