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Änderung § 6 PostLEntgV vom 01.01.2008

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§ 6 PostLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 6 PostLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes


(Text alte Fassung)

(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) Die Höhe des Leistungsentgelts beläuft sich in Abhängigkeit von der Gesamtbeurteilungsstufe der Beamtin oder des Beamten auf folgenden Prozentsatz des Richtbetrages:


Gesamtbeurteilungsstufe | Prozentsatz des
Richtbetrages

1. erfüllt
nicht die Anforderungen | 0

2. erfüllt
annähernd die Anforderungen | 75

3. erfüllt voll
und ganz die Anforderungen | 100

4. übertrifft
die Anforderungen | 125

5. übertrifft
deutlich die Anforderungen | 200


(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. 2 In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:


Gesamtbeurteilungsstufe | Leistungsentgelt
in Prozent
des
Richtbetrages

erfüllt
nicht die Anforderungen | 0 %

erfüllt
annähernd die Anforderun-
gen
| 75 %

voll
und ganz zufriedenstellend | 100 %

übertrifft
die Anforderungen | 125 %

übertrifft
deutlich die Anforderun-
gen
| 200 %
.


(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.