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Synopse aller Änderungen der PostLEntgV am 09.10.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2013 durch Artikel 2 der PNUPZV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostLEntgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PostLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
PostLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. 2 Daneben können Erfolgs-, Akquisitions- und Mengenzulagen nach den §§ 6 bis 8 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die durch die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650) geändert worden ist, gewährt werden.

(Text neue Fassung)

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Die §§ 4 und 5 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833) die durch die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650) geändert worden ist, treten am Tag der Verkündung dieser Verordnung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft.



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.