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Änderung § 22 VgV vom 24.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 VgV, alle Änderungen durch Artikel 2 VergabeRModG am 24. April 2009 und Änderungshistorie der VgV

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§ 22 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 22 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Statistik


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unaufgefordert bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016)