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Synopse aller Änderungen der VgV am 12.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Mai 2011 durch Artikel 1 der VgVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Vergabebestimmungen
    § 1 Zweck der Verordnung
    § 2 Schwellenwerte
    § 3 Schätzung des Auftragswertes
    § 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen
(Text neue Fassung)

    § 5 Vergabe freiberuflicher Leistungen
    § 6 Vergabe von Bauleistungen
    § 6a (aufgehoben)
    § 7 (aufgehoben)
    § 8 (aufgehoben)
    § 9 (aufgehoben)
    § 10 (aufgehoben)
    § 11 (aufgehoben)
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Bekanntmachungen
    § 15 (aufgehoben)
    § 16 Ausgeschlossene Personen
    § 17 Melde- und Berichtspflichten
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 23 Übergangsbestimmungen
    § 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 1 *)
    Anlage 2 Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG)
    Anlage 3 Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

§ 3 Schätzung des Auftragswertes


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(1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.



(1) 1 Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. 2 Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen

1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder

2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;

2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(5) Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

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(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.

(7) Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.

(8) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.



(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.

(7) 1 Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. 2 Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. 3 Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden.

(8) 1 Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. 2 Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.

(9) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.



§ 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen


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(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755) anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.

(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:



(1) Bei der Vergabe von Lieferaufträgen müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009; BAnz. 2010 S. 755) anwenden.

(2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und bei Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der VOL/A anwenden, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist:

1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage
1 Teil A zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der VOL/A;

2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Absatz 10 VOL/A
und § 23 EG VOL/A sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A;

3. bei Aufträgen, die sowohl
Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet werden.

(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:

1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.

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2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(4) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind, gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A.

(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.



2. 1 Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben wird. 2 Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. 3 Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

2. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann.

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(7)*) 1 Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. 2 Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenverkehrsfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:

1. Energieverbrauch,

2. Kohlendioxid-Emissionen,

3. Emissionen von Stickoxiden,

4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und

5. partikelförmige Abgasbestandteile.

(8) Zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen nach Absatz 7 ist:

1. § 8 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen macht, oder

2. § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt.

(9) 1 Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. 2 Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

(10) 1 Von der Anwendung des Absatzes 7 sind Straßenverkehrsfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge). 2 Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach Absatz 7 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird.

---
*) § 4 Absatz 7 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

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§ 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen




§ 5 Vergabe freiberuflicher Leistungen


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Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.



(1) Bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009) anwenden:

1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, alle Bestimmungen der VOF;

2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 7 VOF und § 14 VOF;

3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet werden.

(2) Absatz 1
gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

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Anlage 1 (neu)




Anlage 1 *)


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Teil A 1)


Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenznummern 2) | CPV-Referenznummern

1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 | Von 50100000-6 bis 50982000-5
(außer 50310000-1 bis 50324200-4 und
50116510-9, 50190000-3, 50229000-6,
50243000-0) und von 51000000-9 bis
51900000-1

2 | Landverkehr 3), einschließlich
Geldtransport und Kurier-
dienste, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235), 7512,
87304 | Von 60100000-9 bis 60183000-4
(außer 60121000 bis 60160000-7,
60161000-4, 60220000-6) und von
64120000-3 bis 64121200-2

3 | Fracht- und Personen-
beförderung im Flugverkehr,
ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) | Von 60410000-5 bis 60424120-3
(außer 60411000-2, 60421000-5) und
60500000-3, von 60440000-4 bis
60445000-9

4 | Postbeförderung im
Landverkehr 4) sowie
Luftpostbeförderung | 71235, 7321 | 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2,
60421000-5

5 | Fernmeldewesen | 752 | Von 64200000-8 bis 64228200-2,
72318000-7 und von 72700000-7 bis
72720000-3

6 | Finanzielle Dienstleistungen:
a) Versicherungsdienst-
leistungen,
b) Bankdienstleistungen und
Wertpapiergeschäfte 5) | ex 81, 812, 814 | Von 66100000-1 bis 66720000-3

7 | Datenverarbeitung und
verbundene Tätigkeiten | 84 | Von 50310000-1 bis 50324200-4,
von 72000000-5 bis 72920000-5
(außer 72318000-7 und von 72700000-7
bis 72720000-3), 79342410-4

8 | Forschung und Entwicklung 6) | 85 | Von 73000000-2 bis 73436000-7
(außer 73200000-4, 73210000-7,
73220000-0)

9 | Buchführung, -haltung und
-prüfung | 862 | Von 79210000-9 bis 792230000-3

10 | Markt- und Meinungs-
forschung | 864 | Von 79300000-7 bis 79330000-6 und
79342310-9, 79342311-6

11 | Unternehmensberatung 7) und
verbundene Tätigkeiten | 865, 866 | Von 73200000-4 bis 732200000-0,
von 79400000-8 bis 794212000-3
und 793420000-3, 79342100-4,
79342300-6, 79342320-2, 79342321-9,
79910000-6, 79991000-7, 98362000-8

12 | Architektur, technische
Beratung und Planung,
integrierte technische
Leistungen, Stadt- und
Landschaftsplanung,
zugehörige wissenschaftliche
und technische Beratung,
technische Versuche und
Analysen | 867 | Von 71000000-8 bis 71900000-7
(außer 71550000-8) und 79994000-8

13 | Werbung | 871 | Von 79341000-6 bis 793422200-5
(außer 79342000-3 und 79342100-4)

14 | Gebäudereinigung und
Hausverwaltung | 874, 82201 bis 82206 | Von 70300000-4 bis 70340000-6 und
von 90900000-6 bis 90924000-0

15 | Verlegen und Drucken
gegen Vergütung oder auf
vertraglicher Grundlage | 88442 | Von 79800000-2 bis 79824000-6, von
79970000-6 bis 79980000-7

16 | Abfall- und Abwasser-
beseitigung, sanitäre und
ähnliche Dienstleistungen | 94 | Von 90400000-1 bis 90743200-9
(außer 9071220-3), von 90910000-9
bis 90920000-2 und 50190000-3,
50229000-6, 50243000-0


Teil B


Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenznummern | CPV-Referenznummern

17 | Gaststätten und
Beherbergungsgewerbe | 64 | Von 55100000-1 bis 55524000-9 und
von 98340000-8 bis 98341100-6

18 | Eisenbahnen | 711 | 60200000-0 bis 60220000-6

19 | Schifffahrt | 72 | Von 60600000-4 bis 60553000-0 und
von 63727000-1 bis 63727200-3

20 | Neben- und Hilfstätigkeiten
des Verkehrs | 74 | Von 63000000-9 bis 63734000-3
(außer 63711200-8, 63712700-0,
63712710-3 und von 63727000-1 bis
63727200-3) und 98361000-1

21 | Rechtsberatung | 861 | Von 79100000-5 bis 79140000-7

22 | Arbeitsvermittlung und
Arbeitskräftevermittlung 8) | 872 | Von 79600000-0 bis 79635000-4
(außer 79611000-0, 79632000-3,
79633000-0) und von 98500000-8 bis
98514000-9

23 | Auskunfts- und Schutzdienste,
ohne Geldtransport | 873 (außer 87304) | Von 79700000-1 bis 797230000-8

24 | Unterrichtswesen und
Berufsausbildung | 92 | Von 80100000-5 bis 806600000-8
(außer 80533000-9, 80533100-0,
80533200-1)

25 | Gesundheits-, Veterinär- und
Sozialwesen | 93 | 79611000-0 und von 85000000-9 bis
85323000-9 (außer 85321000-5 und
85322000-2)

26 | Erholung, Kultur und Sport 9) | 96 | Von 79995000-5 bis 79995200-7 und
von 92000000-1 bis 92700000-8
(außer 92230000-2, 922231000-9,
92232000-6)

27 | Sonstige Dienstleistungen | |


*) Teil A entspricht Anhang VI, Teil B Anhang VII zur Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1).
1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
3) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
4) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
5) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffende Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit diesem gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
6) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die anderer Art sind als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
7) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
8) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
9) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG)


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Tabelle 1 Energiegehalt von Kraftstoffen


Kraftstoff | Energiegehalt
in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm³)

Dieselkraftstoff | 36 MJ/Liter

Ottokraftstoff | 32 MJ/Liter

Erdgas | 33-38 MJ/Nm³

Flüssiggas (LPG) | 24 MJ/Liter

Ethanol | 21 MJ/Liter

Biodiesel | 33 MJ/Liter

Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter

Wasserstoff | 11 MJ/Nm³


Tabelle 2 Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)


Kohlendioxid (CO2) | Stickoxide (NOx) | Nichtmethan-
Kohlenwasserstoffe | Partikelförmige
Abgasbestandteile

0,03-0,04 €/kg | 0,0044 €/g | 0,001 €/g | 0,087 €/g


Tabelle 3 Gesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen


Fahrzeugklasse
(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG) | Gesamtkilometerleistung

Personenkraftwagen (M1) | 200.000 km

Leichte Nutzfahrzeuge (N1) | 250.000 km

Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) | 1.000.000 km

Busse (M2, M3) | 800.000 km

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 3 (neu)




Anlage 3 Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten


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1. Für die Zwecke von § 4 Absatz 9 Satz 1 werden die über die Lebensdauer eines Straßenverkehrsfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:

a) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:

aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenverkehrsfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.

bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).

cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.

b) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 miteinander multipliziert.

c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert.

d) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.

2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den genormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung. Für Straßenverkehrsfahrzeuge, für die keine genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.

3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2 zu entnehmen.