Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
V. v. 21.12.1983 BGBl. I S. 1645; aufgehoben durch § 21 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
|
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt.
Anzeige
Zitierungen von § 2 GlasappAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GlasappAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlasappAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GlasappAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2809/a39798.htm