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Änderung § 19 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2 |
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(Text alte Fassung) § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes) |
Für die Beförderung der in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des Anhanges II der genannten Verordnung auszustellen. | Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden. |
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