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§ 19 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2016 BGBl. I S. 2 m.W.v. 12. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 19 Wein-Überwachungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.01.2016 | Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2016 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828 |
aktuell | vor 14.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... eine Eintragung unleserlich macht oder ohne Sichtbarmachung ändert, 12. entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht oder ...
Anlage 3 WeinÜV (zu § 19) Muster für ein Begleitpapier (vom 12.01.2016)
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 2 11. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht ... 2 wird aufgehoben. 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 ... 3. Folgende Anlage 3 wird angefügt: „Anlage 3 (zu § 19 ) Muster für ein Begleitpapier [image:2016/2016I0004.gif|Muster für ein ...
Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... für die Genehmigung und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1." 9. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht ... nach Absatz 1." 9. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 ...
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