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Änderung § 38 Wein-Überwachungsverordnung vom 27.06.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke (zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.

(Text alte Fassung)

(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.

(Text neue Fassung)

(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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