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Änderung § 19 Wein-Überwachungsverordnung vom 12.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des Anhangs VI der genannten Verordnung auszustellen.

(Text neue Fassung)

Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 

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