Tools:
Update via:
Änderung § 4 SolzG 1995 vom 13.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SolzG 1995, alle Änderungen durch Artikel 1 SolZGRG am 13. Dezember 2019 und Änderungshistorie des SolzG 1995Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 SolzG 1995 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 4 SolzG 1995 n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2115 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Zuschlagsatz | |
(Text alte Fassung) 1 Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2 Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3 Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4 Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent. | (Text neue Fassung) 1 Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2 Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3 Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4 Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/282/al0-81061.htm