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Synopse aller Änderungen des RPflG am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RPflG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | RPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers § 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers § 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger § 3 Übertragene Geschäfte § 4 Umfang der Übertragung § 5 Vorlage an den Richter § 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter § 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege § 8 Gültigkeit von Geschäften § 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers § 11 Rechtsbehelfe § 12 Bezeichnung des Rechtspflegers § 13 Ausschluß des Anwaltszwangs Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen § 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren § 18 Insolvenzverfahren § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten § 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht § 19b Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 21 Festsetzungsverfahren § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren § 23 Verfahren vor dem Patentgericht § 24 Aufnahme von Erklärungen § 24a Beratungshilfe § 24b Amtshilfe § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen § 25a Verfahrenskostenhilfe Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung § 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte § 28 Zuständiger Richter Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen § 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr § 30 (aufgehoben) § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln § 32 Nicht anzuwendende Vorschriften Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars § 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung § 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger § 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern | |
(Text alte Fassung) § 35 Vorbehalt für Baden-Württemberg | (Text neue Fassung) § 35 (aufgehoben) |
§ 35a Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg | |
§ 36 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg | § 36 (aufgehoben) |
§ 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht § 38 (Aufhebung und Änderung von Vorschriften) § 39 Überleitungsvorschrift § 40 Inkrafttreten | |
§ 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars | |
(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren. (2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. | |
(3) 1 Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 noch § 16. 2 Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und 3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | |
§ 35 Vorbehalt für Baden-Württemberg | § 35 (aufgehoben) |
(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den Notariaten und den Grundbuchämtern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die beim Amtsgericht nach § 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i, nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c und i vorbehaltlich des § 16 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einem zum Rechtspflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen werden. (2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger ist auch für die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 352 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zuständig. (3) 1 Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß der Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen Geschäfte zuständig bleibt. 2 An die Stelle des Richters tritt der Notar. 3 Über Erinnerungen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat. (4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Betreuungsgericht, Nachlaßgericht oder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist. | |
§ 36 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg | § 36 (aufgehoben) |
1 Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz des Amtsgerichts gelten, auf die dem Bezirk dieses Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile erstrecken. 2 Mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in den eingegliederten Gebietsteilen die bundesrechtlichen Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind. |
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