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§ 33 - Rechtspflegergesetz (RPflG)

neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 302-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars



(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.

(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.

(3) 1Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16. 2Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.
die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

2.
die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und

3.
der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.



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Frühere Fassungen von § 33 RPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuell vorher 01.01.2013 (21.01.2014)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
vom 18.10.2013 BGBl. 2014 I S. 46
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 35 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 RPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 RPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
B. v. 18.10.2013 BGBl. 2014 I S. 46
Berichtigung RPflGNBBer
... streichen und nach § 25a einzufügen. e) In der Überschrift zu § 33 ist das Komma durch ein Semikolon zu ...

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 35 1. BMJBBG Änderung des Rechtspflegergesetzes
...  § 33 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 4 IntErbRVGEG Änderung des Rechtspflegergesetzes
...  b) Folgender Buchstabe i wird angefügt: „i) Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die ... Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines ... sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 3 NotUntAufbÄndG Änderung des Rechtspflegergesetzes
...  § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 4 VBRRefG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... durch die Wörter „den §§ 1814 und 1815" ersetzt. 4. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer ...