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Änderung § 33 RPflG vom 01.01.2023
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§ 33 RPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 33 RPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars | |
(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren. (2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 noch § 16. 2 Dem Richter bleiben vorbehalten: | (Text neue Fassung) (3) 1 Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16. 2 Dem Richter bleiben vorbehalten: |
1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und | |
3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | 3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
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