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Änderung § 33 RPflG vom 25.04.2006

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§ 33 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 33 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Regelung für die Übergangszeit, Befähigung zum Amt des Bezirksnotars


(Text neue Fassung)

§ 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie auf Grund der bisher geltenden Vorschriften

1.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig gewesen sind oder

2. binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestehen.




(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16. 2 Dem Richter bleiben vorbehalten:

1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und

3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.