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Änderung § 29 RPflG vom 18.06.2011
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§ 29 RPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 29 RPflG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr | |
(Text alte Fassung) Die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge und die Entgegennahme eines Gesuchs, mit dem ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) oder nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) geltend gemacht werden soll, sowie die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) werden dem Rechtspfleger übertragen. | (Text neue Fassung) Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge; 2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes; 3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162). |
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