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§ 29 - Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 302-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.07.1970; FNA: 302-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
- die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge;
- 2.
- die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
- 3.
- die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts G. v. 23. Mai 2011 BGBl. I S. 898, 2094 m.W.v. 18. Juni 2011
Frühere Fassungen von § 29 RPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.2011 BGBl. I S. 898 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 RPflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 RPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RPflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RPflG Übertragene Geschäfte (vom 01.01.2024)
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 4. die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte a) im internationalen ...
§ 32 RPflG Nicht anzuwendende Vorschriften (vom 01.12.2010)
... die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 2 EGAUG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" eingefügt. 2. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Geschäfte im internationalen ... eingefügt. 2. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr Dem Rechtspfleger werden folgende ...
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 78 2. BMJBBG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... geändert: a) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe §§ 29 bis 31" durch die Angabe §§ 29 und 31" ersetzt. b) Buchstabe ... Buchstabe a wird die Angabe §§ 29 bis 31" durch die Angabe §§ 29 und 31" ersetzt. b) Buchstabe b wird aufgehoben. 2. In § 20 Nr. ... 3. § 30 wird aufgehoben. 4. In § 32 wird die Angabe §§ 29 bis 31" durch die Angabe §§ 29 und 31" ersetzt. (4) In § ... § 32 wird die Angabe §§ 29 bis 31" durch die Angabe §§ 29 und 31" ersetzt. (4) In § 52 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Gesetzes über ...
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