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Änderung § 33 RPflG vom 25.04.2006

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§ 33 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 33 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Regelung für die Übergangszeit, Befähigung zum Amt des Bezirksnotars


(Text alte Fassung)

(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie auf Grund der bisher geltenden Vorschriften

1.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig gewesen sind oder

2. binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestehen.


(Text neue Fassung)

(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.

(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)