Biozid-Produkte der Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) und 23 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhangs V der
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) dürfen nicht nach §
12a Satz 1, auch in Verbindung mit §
12c Abs. 1, zugelassen oder nach §
12f des
Chemikaliengesetzes registriert werden. Eine Anerkennung ausländischer Zulassungen oder Registrierungen derartiger Biozid-Produkte nach §
12g des
Chemikaliengesetzes darf nicht erteilt werden. §
12c Abs. 2 des
Chemikaliengesetzes bleibt unberührt.