Von den Antragstellern und Mitteilungspflichtigen der in §
1 genannten Verfahren kann die Zulassungsstelle bis zum Zeitpunkt der Versagung oder des Ablaufs der Zulassung oder Registrierung, der Versagung der Feststellung nach §
5, der Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes in Anhang I der
Richtlinie 98/8/EG oder der Beendigung der Versuche nach §
12i des
Chemikaliengesetzes jederzeit die Vorlage von Proben des Biozid-Produkts, des Biozid-Wirkstoffes oder des Referenzprodukts einschließlich der jeweiligen Verpackung, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls des Sicherheitsdatenblattes verlangen.