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§ 3 - Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs3DV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 600-1-1-3 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 600-1-1-3 Finanzverwaltung
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§ 3 Erstattung durch die Länder
1Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. 2Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 12. Juli 2017 BGBl. I S. 2360 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FVG1971§5Abs3DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG1971§5Abs3DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 1 4. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
... die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen." 2. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Bonn" durch das Wort „Trier" ...
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