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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2023 aufgehoben
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§ 2 - Wein-Vergünstigungsverordnung (WeinVergV)
neugefasst durch B. v. 24.04.1987 BGBl. I S. 1300; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 06.05.1987; FNA: 7847-11-4-22 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 06.05.1987; FNA: 7847-11-4-22 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständige Stellen
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol V. v. 22. Dezember 2005 BGBl. I S. 3661 m.W.v. 29. Dezember 2005
Frühere Fassungen von § 2 WeinVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2005 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3661 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 WeinVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 2 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
... des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In ...
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