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Änderung § 5 WeinVergV vom 21.02.2009
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§ 5 WeinVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.02.2009 geltenden Fassung | § 5 WeinVergV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671 |
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(Text alte Fassung) § 5 Dringlichkeitsdestillation im Wirtschaftsjahr 2000/2001 | (Text neue Fassung)§ 5 Absatzförderung |
(1) Ein Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge Weines an eine Brennerei im Rahmen der für Deutschland eingeleiteten Dringlichkeitsdestillation ist von dem Erzeuger der Bundesanstalt bis spätestens 11. April 2001 zur Genehmigung vorzulegen. Später eingehende Verträge werden nicht berücksichtigt. (2) Soweit für die Dringlichkeitsdestillation eine Höchstmenge an zu destillierendem Wein festgesetzt ist und die Gesamtmenge des zur Destillation bestimmten Weines in den nach Absatz 1 vorgelegten Verträgen diese Höchstmenge übersteigt, werden die in den Verträgen nach Absatz 1 zur Destillation bestimmten Mengen unter Zugrundelegung eines einheitlichen Kürzungssatzes anteilig gekürzt. Der Kürzungssatz wird von der Bundesanstalt festgesetzt und im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 1 angewendet. (3) Im Falle des Absatzes 2 steht die erteilte Genehmigung einer Auflösung des in Absatz 1 genannten Vertrages nicht entgegen, sofern der Erzeuger der Bundesanstalt bis zum 15. Mai 2001 mitteilt, dass der Vertrag infolge der Kürzung aufgelöst worden ist; in diesem Falle gilt die Genehmigung als nicht erteilt. (4) Der in Artikel 65 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl. EG Nr. L 194 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung genannte Preis gilt für nicht abgefüllte Ware frei Betriebsstätte des Brenners, es sei denn, Erzeuger und Brenner vereinbaren, dass der genannte Preis für nicht abgefüllte Ware ganz oder teilweise ab Betreib des Erzeugers gilt. | (1) Vergünstigungen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a oder in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) geändert worden ist, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt. (2) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden Vergünstigungen in Höhe von 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben gewährt. (3) Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung sind jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen (Ausschlussfrist). (4) Die Bundesanstalt prüft innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags auf Gewährung einer Vergünstigung für die Absatzförderung in Drittländern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft nach Maßgabe der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) genannten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung nach Absatz 3 gestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung für die Absatzförderung in Mitgliedstaaten, sofern die in den Artikeln 5b bis 5fa der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannten Kriterien vorliegen. (5) Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt nach Abschluss eines Vertrages zwischen der Bundesanstalt und dem Antragsteller, dessen Maßnahme nach Absatz 4 ausgewählt worden ist. Dieser Vertrag regelt das Verfahren zur Durchführung der Gewährung der Vergünstigung (Durchführungsvertrag). (6) Der Durchführungsvertrag wird auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt verwendeten Mustervertrages geschlossen, der folgende Anhänge enthält: 1. Genaue Beschreibung der Maßnahme 2. Mittelansatz der Maßnahme 3. Besondere Bestimmungen zu den beihilfefähigen Ausgaben 4. Formular für die Erstellung des Abschlussberichts. Der Mustervertrag nebst Anhängen kann bei der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/absatzmustervertrag eingesehen werden. (7) Mit Abschluss der Maßnahme hat der Empfänger der Vergünstigung der Bundesanstalt unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgegebenen Musters den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen. |
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