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Synopse aller Änderungen der WeinVergV am 21.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Februar 2009 durch Verordnung der 9. WeinVergVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinVergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2009 geltenden Fassung
WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2009 geltenden Fassung
durch V. v. 17.02.2009 BAnz. S. 606

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stellen
§ 3 Anträge, Forderungen
§ 4 Muster, Vordrucke
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Dringlichkeitsdestillation im Wirtschaftsjahr 2000/2001
§ 6 Destillation, Herstellung von Brennwein
(Text neue Fassung)

§ 5 Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
§ 6 Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat
§ 7 (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Private Lagerhaltung


§ 8 (weggefallen)
§ 8a (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Aufbewahrungspflicht


§ 9 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10 Erstattung von Auslagen
§ 10a (weggefallen)
§ 11 (Inkrafttreten)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen, Vergütungen und sonstigen Vergünstigungen (Vergünstigungen) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein mit Ausnahme der Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und der Leistungen für die Umstrukturierung und die Umstellung von Rebflächen.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen, Vergütungen und sonstigen Vergünstigungen (Vergünstigungen) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein mit Ausnahme der Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und der Leistungen für die Umstrukturierung und die Umstellung von Rebflächen sowie der Leistungen für Ernteversicherungen und die Durchführung von Investitionen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Dringlichkeitsdestillation im Wirtschaftsjahr 2000/2001




§ 5 Absatzförderung auf Drittlandsmärkten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge Weines an eine Brennerei im Rahmen der für Deutschland eingeleiteten Dringlichkeitsdestillation ist von dem Erzeuger der Bundesanstalt bis spätestens 11. April 2001 zur Genehmigung vorzulegen. Später eingehende Verträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Soweit
für die Dringlichkeitsdestillation eine Höchstmenge an zu destillierendem Wein festgesetzt ist und die Gesamtmenge des zur Destillation bestimmten Weines in den nach Absatz 1 vorgelegten Verträgen diese Höchstmenge übersteigt, werden die in den Verträgen nach Absatz 1 zur Destillation bestimmten Mengen unter Zugrundelegung eines einheitlichen Kürzungssatzes anteilig gekürzt. Der Kürzungssatz wird von der Bundesanstalt festgesetzt und im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 1 angewendet.

(3) Im Falle des Absatzes 2 steht
die erteilte Genehmigung einer Auflösung des in Absatz 1 genannten Vertrages nicht entgegen, sofern der Erzeuger der Bundesanstalt bis zum 15. Mai 2001 mitteilt, dass der Vertrag infolge der Kürzung aufgelöst worden ist; in diesem Falle gilt die Genehmigung als nicht erteilt.

(4) Der in Artikel 65 Abs. 6 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl. EG Nr. L 194 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung genannte Preis gilt für nicht abgefüllte Ware frei Betriebsstätte des Brenners, es sei denn, Erzeuger und Brenner vereinbaren, dass der genannte Preis für nicht abgefüllte Ware ganz oder teilweise ab Betreib des Erzeugers gilt.



(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 57 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden bis zum 31. Juli 2013 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt.

(2) Für Maßnahmen
im Sinne des Absatzes 1 werden Vergünstigungen in Höhe von 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben gewährt.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung
ist jährlich unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen. Im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 muss die Antragstellung bis spätestens 24. Februar 2009, in den darauf folgenden Weinwirtschaftsjahren bis spätestens 15. September erfolgen (Ausschlussfrist). Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

(4) Die Bundesanstalt prüft innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrags auf Gewährung einer Vergünstigung, ob die Voraussetzungen
für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) genannten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung nach Absatz 3 gestellt worden ist.

(5) Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt
nach Abschluss eines Vertrages zwischen der Bundesanstalt und dem Antragsteller, dessen Maßnahme nach Absatz 4 ausgewählt worden ist. Dieser Vertrag regelt das Verfahren zur Durchführung der Gewährung der Vergünstigung (Durchführungsvertrag).

(6)
Der Durchführungsvertrag wird auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt verwendeten Mustervertrages geschlossen, der folgende Anhänge enthält:

1. Genaue Beschreibung der Maßnahme

2. Mittelansatz der Maßnahme

3. Besondere Bestimmungen zu den beihilfefähigen Ausgaben

4. Zeitplan der Maßnahme

5. Formular für
die Erstellung des Abschlussberichts einschließlich der Finanzierungsübersicht.

Der Mustervertrag nebst Anhängen kann bei
der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/absatzmustervertrag eingesehen werden.

(7) Mit Abschluss
der Maßnahme hat der Empfänger der Vergünstigung der Bundesanstalt unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgegebenen Musters den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Destillation, Herstellung von Brennwein




§ 6 Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer beabsichtigt, Wein oder Brennwein zu destillieren oder Brennwein herzustellen, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbrechung der Destillation oder der Herstellung von Brennwein zu melden.

(2) Soweit
nach in § 1 genannten Rechtsakten eine mengenmäßige Aufstellung des destillierten Weines oder Brennweines oder des hergestellten Brennweines und der dabei gewonnenen Erzeugnisse der zuständigen Stelle zu übersenden ist, ist diese Aufstellung der Bundesanstalt zu übermitteln, nachdem die zuständige Zolldienststelle deren Richtigkeit bestätigt hat.

(3) Die Überwachung
bei der Destillation von Wein oder Brennwein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung umfaßt auch die Warenuntersuchung des gelieferten Weines und die Prüfung des für den Wein gezahlten Preises.



(1) Vergünstigungen zur Förderung der Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes werden im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt.

(2) Die Vergünstigung beträgt vorbehaltlich einer Repartierung nach Absatz 4 1,00 EUR/%vol/hl.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung
ist unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bis spätestens 15. April 2009 (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

(4) Sofern
nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 3 Satz 1 die Summe der beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigt, wird die dem jeweiligen Antragsteller zu gewährende Vergünstigung im Verhältnis der Differenz zwischen beantragten und zur Verfügung stehenden Fördermitteln gekürzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Private Lagerhaltung




§ 8 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn nach in § 1 genannten Rechtsakten die Bundesanstalt im voraus über Veränderungen des Ortes der Lagerung oder der Art der Behältnisse, die während der Geltungsdauer eines Vertrages über die private Lagerhaltung eintreten, in Kenntnis zu setzen ist, so sind ihr die entsprechenden Informationen mindestens fünf Tage vor Beginn der Veränderung schriftlich mitzuteilen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Aufbewahrungspflicht




§ 9 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten


vorherige Änderung

Der Empfänger einer Vergünstigung hat die für die Gewährung der Vergünstigung erforderlichen Unterlagen sechs Jahre nach Gewährung der Vergünstigung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.



(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Empfänger der Vergünstigung den Bediensteten der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen,
hat der Empfänger der Vergünstigung die für die Gewährung der Begünstigung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Vergünstigung aufzubewahren.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen
anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.