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Änderung § 2 WeinVergV vom 29.12.2005
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§ 2 WeinVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2005 geltenden Fassung | § 2 WeinVergV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2005 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Stellen | |
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). | |
(Text alte Fassung) (2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung. Der Alkohol aus Wein wird bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gelagert. | (Text neue Fassung) (2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung. |
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