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Änderung § 5 WeinVergV vom 21.02.2009

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§ 5 WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2009 geltenden Fassung
§ 5 WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2009 geltenden Fassung
durch V. v. 17.02.2009 BAnz. S. 606
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Dringlichkeitsdestillation im Wirtschaftsjahr 2000/2001


(Text neue Fassung)

§ 5 Absatzförderung auf Drittlandsmärkten


vorherige Änderung

(1) Ein Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge Weines an eine Brennerei im Rahmen der für Deutschland eingeleiteten Dringlichkeitsdestillation ist von dem Erzeuger der Bundesanstalt bis spätestens 11. April 2001 zur Genehmigung vorzulegen. Später eingehende Verträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Soweit
für die Dringlichkeitsdestillation eine Höchstmenge an zu destillierendem Wein festgesetzt ist und die Gesamtmenge des zur Destillation bestimmten Weines in den nach Absatz 1 vorgelegten Verträgen diese Höchstmenge übersteigt, werden die in den Verträgen nach Absatz 1 zur Destillation bestimmten Mengen unter Zugrundelegung eines einheitlichen Kürzungssatzes anteilig gekürzt. Der Kürzungssatz wird von der Bundesanstalt festgesetzt und im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 1 angewendet.

(3) Im Falle des Absatzes 2 steht
die erteilte Genehmigung einer Auflösung des in Absatz 1 genannten Vertrages nicht entgegen, sofern der Erzeuger der Bundesanstalt bis zum 15. Mai 2001 mitteilt, dass der Vertrag infolge der Kürzung aufgelöst worden ist; in diesem Falle gilt die Genehmigung als nicht erteilt.

(4) Der in Artikel 65 Abs. 6 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl. EG Nr. L 194 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung genannte Preis gilt für nicht abgefüllte Ware frei Betriebsstätte des Brenners, es sei denn, Erzeuger und Brenner vereinbaren, dass der genannte Preis für nicht abgefüllte Ware ganz oder teilweise ab Betreib des Erzeugers gilt.



(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 57 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden bis zum 31. Juli 2013 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt.

(2) Für Maßnahmen
im Sinne des Absatzes 1 werden Vergünstigungen in Höhe von 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben gewährt.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung
ist jährlich unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen. Im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 muss die Antragstellung bis spätestens 24. Februar 2009, in den darauf folgenden Weinwirtschaftsjahren bis spätestens 15. September erfolgen (Ausschlussfrist). Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

(4) Die Bundesanstalt prüft innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrags auf Gewährung einer Vergünstigung, ob die Voraussetzungen
für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) genannten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung nach Absatz 3 gestellt worden ist.

(5) Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt
nach Abschluss eines Vertrages zwischen der Bundesanstalt und dem Antragsteller, dessen Maßnahme nach Absatz 4 ausgewählt worden ist. Dieser Vertrag regelt das Verfahren zur Durchführung der Gewährung der Vergünstigung (Durchführungsvertrag).

(6)
Der Durchführungsvertrag wird auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt verwendeten Mustervertrages geschlossen, der folgende Anhänge enthält:

1. Genaue Beschreibung der Maßnahme

2. Mittelansatz der Maßnahme

3. Besondere Bestimmungen zu den beihilfefähigen Ausgaben

4. Zeitplan der Maßnahme

5. Formular für
die Erstellung des Abschlussberichts einschließlich der Finanzierungsübersicht.

Der Mustervertrag nebst Anhängen kann bei
der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/absatzmustervertrag eingesehen werden.

(7) Mit Abschluss
der Maßnahme hat der Empfänger der Vergünstigung der Bundesanstalt unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgegebenen Musters den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)