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Änderung § 2 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 01.11.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Berechnung der Gebühr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für

(Text neue Fassung)

Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für

1. Sonderaufwendungen (§ 4),

2. die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5),

3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).

vorherige Änderung

Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen können kostendeckende Durchschnittsgebühren berechnet werden.



Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach § 3 Festgebühren nach § 3a erhoben.