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Änderung § 2 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 01.11.2009
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Berechnung der Gebühr | |
(Text alte Fassung) Die Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für | (Text neue Fassung) Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für |
1. Sonderaufwendungen (§ 4), 2. die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5), 3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6). | |
Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen können kostendeckende Durchschnittsgebühren berechnet werden. | Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach § 3 Festgebühren nach § 3a erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2836/al22596-0.htm