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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
§ 31 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 31 Mitteilungspflichten
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
(2) Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Sonderprämie oder Schlachtprämie nach den in § 1 genannten Rechtsakten beantragt werden kann, schlachten oder schlachten lassen, haben im Zusammenhang mit der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 24g Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung der Landesstelle bezogen auf das einzelne Rind zusätzlich folgendes anzuzeigen:
- 1.
- Schlachtnummer,
- 2.
- für Bullen und für Kälber bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht,
- 3.
- Kategorie.
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Zitierungen von § 31 Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 Rind/SchafPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Rind/SchafPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 Rind/SchafPrV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... besteht, bleiben unberührt. (2) Die Inhaber von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben die Unterlagen, in denen die Angaben nach § 31 Abs. 2 erfasst sind, bis zum ... Inhaber von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben die Unterlagen, in denen die Angaben nach § 31 Abs. 2 erfasst sind, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
§ 3 4. ViehFlGDV (vom 08.11.2006)
... gesondert festzustellen und bei der Schlachtabrechnung sowie bei der Anzeige nach § 31 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche ...
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