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§ 33a - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 33a Einzelbetriebliche Referenzmenge für Milch



Für die Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch wird unter den Voraussetzungen von Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der 1. April herangezogen. Soweit ein Erzeuger diese Regelung bereits für das Jahr 2000 in Anspruch nehmen will, hat er dies schriftlich bei der zuständigen Landesstelle zu beantragen.