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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
8. Abschnitt - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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8. Abschnitt Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 31 Mitteilungspflichten
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
(2) Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Sonderprämie oder Schlachtprämie nach den in § 1 genannten Rechtsakten beantragt werden kann, schlachten oder schlachten lassen, haben im Zusammenhang mit der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 24g Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung der Landesstelle bezogen auf das einzelne Rind zusätzlich folgendes anzuzeigen:
- 1.
- Schlachtnummer,
- 2.
- für Bullen und für Kälber bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht,
- 3.
- Kategorie.
§ 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestandsregister nach § 6 Abs. 1 sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(2) Die Inhaber von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben die Unterlagen, in denen die Angaben nach § 31 Abs. 2 erfasst sind, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(3) Zum Zwecke der Überwachung haben
- 1.
- der Antragsteller und
- 2.
- die Personen, die Rinder erzeugen, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder die unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit Rindern teilnehmen oder teilgenommen haben,
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr erfüllt werden können.
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